Bebauungsplan für Photovoltaik Großanlagen auf einer Freifläche
Inhalt
Die Einspeisevergütung für Photovoltaik Großanlagen auf Freiflächen ist abhängig von der jeweils gültigen EEG Fassung. Der örtliche Netzbetreiber ist laut Erneuerbaren Energie Gesetz verpflicht, den erzeugten Solarstrom abzunehmen und zu vergüten.
Voraussetzung hierfür ist, dass Photovoltaikanlagen auf einer Freifläche laut § 32 EEG "...im Geltungsbereich eines Bebauungsplan im Sinne des § 30 Baugesetzbuch" errichtet wurden. Nur dann besteht für den örtlichen Netzbetreiber die Vergütungspflicht für den erzeugten Solarstrom.
Für Landbesitzer, Investoren und Gemeinden, die eine Photovoltaik Großanlage auf einer Freifläche errichten wollen, ist diese Vorgabe im EEG die Grundlage für alle weiteren Überlegungen und Projektschritte. Ohne Einspeisezusage für die PV Großanlage wird eine Investition auf einer Freifläche unwirtschaftlich.
Bebauungspläne für Freiflächen Anlagen brauchen bis zu einem Jahr Vorlaufzeit
Die Planungshoheit für Bebauungspläne liegt in Deutschland verfassungsrechtlich bei den Gemeinden. In einem Bebauungsplan legt die Gemeinde in Form einer rechtsverbindlichen Satzung fest, welche Nutzung bzw. Bebauung auf einer Fläche zulässig ist. Grundlage hierfür ist die Landesbauordnung des Bundeslandes.
Mit einem Bebauungplan wird sichergestellt, dass alle öffentlichen und privaten Interessen demokratisch erfasst und abgewogen werden. Auch der Umweltschutz muss mit einer Umweltprüfung berücksichtigt werden. Das Verfahren ist für Deutschland im Baugesetzbuch geregelt und durchläuft mehrere Phasen, bevor der Bebauungsplan für eine Photovoltaik Großanlage auf einer Freifläche als "beschlossen" gilt. Exemplarisch ist das Verfahren für einen Bebauungsplan im Folgenden am Beispiel von Frankfurt am Main skizziert.
© Stadtplanungsamt Frankfurt am Main
Ein Bauvorhaben, dass dieses Verfahren einmal vollständig durchläuft (vom Aufstellungsbeschluss bis zum Satzungsbeschluss), benötigt zwischen sechs und zwölf Monaten Bearbeitungszeit. Es kann nicht beschleunigt werden, da es sich beim Bebauungsplan um einen demokratischen Prozeß handelt.
Projektplaner einer Photovoltaik Großanlage auf einer Freifläche müssen diese Vorlaufzeit in die Wirtschaftlichkeitsberechnung mit einbeziehen. Denn die Vergütungssätze für die Solarstrom sinken jährlich. Dies ist im EEG als Degression der Photovoltaik Einspeisevergütung festgelegt.
Im Einzelfall bietet es sich deshalb an, die Photovoltaik Großanlage evtl. auf einem Hallendach zu errichten, als auf einer Freifläche. Für diese Anlagen ist laut EEG Fassung vom Juli 2010 kein Bebauungsplan vorgeschreiben. Auch ist die Einspeisevergütung für Gebäude Anlagen höher als für Freiflächen Anlagen.
Wichtig für das Verfahren: neuer Bebauungsplan oder Änderung eines bestehenden?
Wurde für die anvisierte Freifläche bislang kein Bebauungsplan erstellt, greift für Flächen außerhalb einer Stadt oder Gemeinde § 35 des Baugesetzbuchs. Dieser unterscheidet im "Außenbereich" zwischen einer privilegierten Nutzung (z.B. Viehzucht) und einer nicht privilegierten Nutzung. Photovoltaik Großanlagen fallen unter die Kategorie "nicht privilegiert". Sie benötigen deshalb in jedem Fall einen Bebauungsplan als "Sondernutzung". Dieser durchläuft den gesamten Verfahrensprozeß.
Besteht bereits ein Bebauungsplan für die Freifläche, auf der die Photovoltaik Großanlage erreichtet werden soll, muss dieser geändert werden. In diesem Fall geht es grundsätzlich um die Frage, in welchem Ausmaß sich die ursprüngliche Nutzung der Fläche verändert. Hier besteht die Möglichkeit, dass sich das Planungsverfahren verkürzt, wenn die Gründzüge des ursprünglichen Bebauungsplan erhalten bleiben.
Eine Photovoltaik Großanlage auf einer Freifläche wird im Sinne des BauGB als "Hauptnutzung" angesehen. Damit unterscheidet die Anlage z.B. grundlegend von einer vormals landwirtschaftlichen Nutzung. Das Änderungsverfahren läuft in diesem Beispiel nach den gleichen Schritten ab wie das Aufstellungsverfahren eines neuen Bebauungsplan. Es kann nicht verkürzt werden.
Nach dem Bebauungsplan ist vor der Baugenehmigung
Mit dem Bebauungsplan Verfahren ist der Planungsprozeß einer Photovoltaik Großanlage für eine Freifläche noch nicht abgeschlossen. Erst mit einer Baugenehmigung kann die Anlage errichtet werden.
Mit dem Bauantrag müssen Projektplaner jedoch nicht warten, bis das Bebauungsplan Verfahren vollständig abgeschlossen ist. Sind die Stellungnahmen in der Entwurfsphase II eingegangen und ist abzusehen, dass der Plan für die Photovoltaik Anlage nur noch beschlossen werden muss, besitzt das Projekt "Planungsreife" und der Bauantrag kann gestellt werden.
Wer trägt die Kosten des Bebauungsplan Verfahren für Photovoltaik Großanlagen?
Anlaufstelle, um einen Bebauungsplan zu erstellen oder einen bestehenden Bebauungsplan zu ändern, ist die kommunale Baubehörde. Je nach Finanzlage trägt entweder die öffentliche Hand die Kosten, sollte die Behörde den Bebauungsplan bearbeiten.
Sind nicht genügend personelle oder finanzielle Ressourcen vorhaden, kann die zuständige Behörde den Bebauungsplan für die Großanlage an ein Planungs- oder Ingenieurbüro weiterreichen. Diese Stellen berechnen ihren Arbeitsaufwand auf Grundlage der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Die Planunskosten werden im Anschluß der Stadt in Rechnung gestellt und können durch die Behörde an den Investor der Photovoltaik Großanlage weitergegeben werden.
Liegt ein Bebauungsplan oder die Baugenehmigung für eine Photovoltaik Großanlage auf einer Freifläche vor, finden Sie hier Fachbetriebe für Ihr Bauvorhaben.