- Ab dem 01. August 2024 liegt die Einspeisevergütung bei 8,03 Cent pro Kilowattstunde (Cent/kWh) bei Anlagen mit einer Leistung von weniger als 10 Kilowatt Peak (kWp).
- Für größere PV-Anlagen von 10 bis 40 kWp liegt die aktuelle Einspeisevergütung bei 6,95 Cent pro kWh.
- Sie erhalten 5,68 Cent pro kWh bei Anlagen größer als 40 kWp und kleiner als 100 kWp.
- Zusätzlich gibt es einen gesonderten leistungsabhängigen Zuschlag für eine Volleinspeisung in das Netz.
- Seit 2023 ist die Einspeisevergütung von Photovoltaik steuerfrei.
Einspeisevergütung für Photovoltaik-Anlagen 2024 - 2025
- Einspeisevergütung für Photovoltaik-Anlagen 2024 - 2025
- Aktuelle Einspeisevergütung 2024: Tabelle
- Weitere Änderungen an der Einspeisevergütung durch das EEG 2023
- Vorhergehende Tarife & Regelungen zur Einspeisevergütung
- Einspeisevergütung von August 2022 über 2023 bis Januar 2024
- Exkurs: Einspeisung bei Photovoltaik Großanlagen
- Sammlung zurückliegender Vergütungssätze
Aktuelle Einspeisevergütung 2024: Tabelle
Ab Inbetriebnahme vom 01. August 2024 bis zum 31. Januar 2025:
Feste Einspeisevergütung bei Überschusseinspeisung | |
Nennleistung PV-Anlage (kWp) | Einspeisevergütung (Cent/kWh) |
bis 10 | 8,03 |
bis 40 | 6,95 |
bis 100 | 5,68 |
Feste Einspeisevergütung bei Volleinspeisung | |
Nennleistung PV-Anlage (kWp) | Einspeisevergütung (Cent/kWp) |
bis 10 | 12,73 |
bis 40 | 10,68 |
bis 100 | 10,68 |
Ab Inbetriebnahme vom 01. Februar 2024 bis zum 31. Juli 2024:
Feste Einspeisevergütung bei Überschusseinspeisung | |
Nennleistung PV-Anlage (kWp) | Einspeisevergütung (Cent/kWh) |
bis 10 | 8,11 |
bis 40 | 7,03 |
bis 100 | 5,74 |
Feste Einspeisevergütung bei Volleinspeisung | |
Nennleistung PV-Anlage (kWp) | Einspeisevergütung (Cent/kWp) |
bis 10 | 12,87 |
bis 40 | 10,79 |
bis 100 | 10,79 |
Hinweis zu den Tabellen: Beide Tabellen gelten für "Strom aus Solaranlagen, die ausschließlich auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind". Bei Anlagen, die nicht an der Direktvermarktung teilnehmen, reduziert sich die Einspeisevergütung nach §53 Abs. 1 EEG 2021 / EEG 2023 um 0,4 Cent pro Kilowattstunde. Dies trifft auf die meisten Photovoltaikanlagen zum Beispiel auf Einfamilienhäusern zu und ist in der Tabelle berücksichtigt.
2024 hat die Bundesregierung das "Solarpaket I" verabschiedet. Dort ist unter anderem ein Zuschlag von 1,5 Cent/kWh auf die Einspeisevergütung für Photovoltaik vorgesehen. Dieser soll für Anlagen ab 40 kWp Leistung gelten. Die Bundesnetzagentur informiert dazu:
"Die erhöhte Förderung wird erst dann rechtlich wirksam, wenn sie beihilferechtlich von der Europäischen Kommission genehmigt wurde. Die entsprechende Genehmigung wurde noch nicht erteilt."
Das EEG 2023 unterscheidet zwischen Volleinspeisung und Überschusseinspeisung / Teileinspeisung.
- Die Überschusseinspeisung entspricht dem üblichen Modell, dass der Solarstrom vorrangig per Eigenverbrauch im Haushalt verwendet und Überschüsse gegen die Einspeisevergütung in das öffentliche Stromnetz eingespeist werden.
- Die Volleinspeisung als Vergütungsmodell wird gesondert erfasst: Entscheiden Sie sich als Anlagenbetreiber, den gesamten PV-Strom direkt in das öffentliche Netz einzuspeisen, erhalten Sie einen Zuschuss auf die Einspeisevergütung. Diese Kategorie wurde aufgewertet, da die Volleinspeisung sich im Vergleich zum Eigenverbrauch nicht mehr rechnete - die hohen Haushaltsstrompreise im Konzert mit den geringen Gestehungskosten von Solarstrom machten den Eigenverbrauch deutlich rentabler.
Es ist möglich, mehrere Anlagen auf dem Dach zu installieren: So kann eine Solaranlage volleinspeisend arbeiten und die entsprechende Einspeisevergütung in Anspruch nehmen, während eine zweite Anlage auch den Haushalt bedient und die Überschusseinspeisung erhält ("Anlagenzusammenfassung"). Hierfür ist eine gesonderte Messeinrichtung (Zähler) für beide Anlagen zu installieren.
Ein Wechsel zwischen Überschusseinspeisung und Volleinspeisung ist möglich: Anlagenbetreiber sich können vor Beginn eines Kalenderjahres neu zwischen Überschuss- oder Volleinspeisung entscheiden.
Weitere Änderungen an der Einspeisevergütung durch das EEG 2023
Ab 2024 greift wieder der Degressionsmechanismus des EEG: Während die Einspeisevergütung vormals monatlich nach einem festen System abhängig vom Zubau an Photovoltaikanlagen im Verhältnis zu einem politisch gewünschten Zubaukorridor reduziert wurde, fand ab Veröffentlichung des neuen EEG (28. Juli 2022) bis 2024 keine Degression statt. Ab Februar 2024 erfolgt wieder eine Degression in halbjährlichem Rhythmus mit einer Reduktion von jeweils einem Prozent der aktuellen Einspeisevergütung.
Die Einspeisevergütung wird für 20 Jahre lang gezahlt. Es gilt für diese 20 Jahre der Einspeisevergütungssatz, der für den Monat der Inbetriebnahme festgelegt wurde. Hier ist das Inbetriebnahmeprotokoll ausschlaggebend.
Tipp: Berechnen Sie mit unserem Solarrechner ihre individuelle PV-Anlage und wie viel Einspeisevergütung Sie erhalten.
Nach Ablauf der zwanzigjährig gezahlten Einspeisevergütung fällt die Photovoltaikanlage aus der Förderung und gilt als Post-EEG-Anlage. Sie darf weiter betrieben werden, erhält aber für einen befristeten Zeitraum nur noch eine geringere Vergütung. Mehr Informationen finden Sie in unserem Artikel zur Ü20-PV.
Tipp: Lesen Sie hier alles zum Photovoltaik-Basiswissen praktisch aufbereitet!
Vorhergehende Tarife & Regelungen zur Einspeisevergütung
Einspeisevergütung von August 2022 über 2023 bis Januar 2024
Einspeisungsart | bis 10 kWp | 10 - 40 kWp | 40 - 100 kWp |
Teileinspeisung | 8,20 ct / kWh | 7,10 ct / kWh | 5,80 ct / kWh |
Volleinspeisung | 13,00 ct / kWh | 10,90 ct / kWh | 10,90 ct / kWh |
Einspeisevergütung bis Juli 2022
Inbetriebnahme im Monat | Anlagentyp | Nennleistung der PV-Anlage (kWp) | Einspeisevergütung (Cent/kWh) |
Januar 2022 | Anlage auf Wohngebäuden, Lärmschutzwänden und Gebäuden nach § 48 Abs. 3 EEG | bis 10 | 6,83 |
>10 bis 40 | 6,63 | ||
>40 bis 750 | 5,19 | ||
sonstige Anlagen | bis 750 | 4,67 | |
Februar 2022 | Anlage auf Wohngebäuden, Lärmschutzwänden und Gebäuden nach § 48 Abs. 3 EEG | bis 10 | 6,73 |
>10 bis 40 | 6,53 | ||
>40 bis 750 | 5,11 | ||
sonstige Anlagen | bis 750 | 4,60 | |
März 2022 | Anlage auf Wohngebäuden, Lärmschutzwänden und Gebäuden nach § 48 Abs. 3 EEG | bis 10 | 6,63 |
>10 bis 40 | 6,44 | ||
>40 bis 750 | 5,03 | ||
sonstige Anlagen | bis 750 | 4,53 | |
April 2022 | Anlage auf Wohngebäuden, Lärmschutzwänden und Gebäuden nach § 48 Abs. 3 EEG | bis 10 | 6,53 |
>10 bis 40 | 6,34 | ||
>40 bis 750 | 4,96 | ||
sonstige Anlagen | bis 750 | 4,46 | |
Mai 2022 | Anlage auf Wohngebäuden, Lärmschutzwänden und Gebäuden nach § 48 Abs. 3 EEG | bis 10 | 6,43 |
>10 bis 40 | 6,25 | ||
>40 bis 750 | 4,88 | ||
sonstige Anlagen | bis 750 | 4,40 | |
Juni 2022 | Anlage auf Wohngebäuden, Lärmschutzwänden und Gebäuden nach § 48 Abs. 3 EEG | bis 10 | 6,34 |
>10 bis 40 | 6,15 | ||
>40 bis 750 | 4,81 | ||
sonstige Anlagen | bis 750 | 4,33 | |
Juli 2022 | Anlage auf Wohngebäuden, Lärmschutzwänden und Gebäuden nach § 48 Abs. 3 EEG | bis 10 | 6,24 |
>10 bis 40 | 6,06 | ||
>40 bis 750 | 4,74 | ||
sonstige Anlagen | bis 750 | 4,26 |
Wenn eine bestehende Photovoltaik-Anlage erweitert wird und die neue Anlage mit der alten Anlage vergütungsbezogen zusammengefasst wird, dann erhält der Stromanteil aus dem neuen Anlagenteil die aktuell gültige Einspeisevergütung. Die alte Photovoltaik-Anlage kann nicht zu den damals gültigen Vergütungssätzen erweitert werden. Auch eine Erweiterung muss im Marktstammdatenregister gemeldet werden.
Tipp: Erfahren Sie mehr zum Thema "PV-Anlage erweitern"
Exkurs: Einspeisung bei Photovoltaik Großanlagen
Betreiber einer Photovoltaik Großanlage mit einer Nennleistung von mehr als 30 kWp müssen bei ihrem zuständigen Energieversorger eine Einspeisezusage einholen, um Solarstrom einspeisen zu können. Bei kleineren Photovoltaik Anlagen erfolgt die Einspeisung über den Hausanschluss. Ein gesonderter Antrag ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Wie vorgehen für die Einspeisezusage: Antrag einreichen oder Anfrage stellen?
Der Antrag auf Einspeisung muss vor der Installation der Photovoltaik Großanlage beim örtlichen Netzbetreiber gestellt werden. Generell ist zu empfehlen, diesen Projektschritt möglichst früh in die Planungsphase einzubeziehen, um den anvisierten Inbetriebnahmezeitpunkt einzuhalten.
Im Antrag auf Einspeisung sollte die höchstmöglich installierbare Nennleistung beantragt werden. Der angegebene Wert kann nachträglich nach unten korrigiert werden, falls eine kleinere Nennleistung realisiert wird. Die Zusage für die EInspeisung des Solarstroms bleibt bestehen.
Neben einem Antrag können Projektplaner beim örtlichen Energieversorger auch eine allgemeine Anfrage stellen für die Einspeisezusage. Diese Vorgehgensweise ist erfahrungsmäß nicht zu empfehlen, wenn eine konkrete Projektabsicht besteht. Durch eine Anfrage auf Einspeisung wird im Gegensatz zu einem Antrag auf Einspeisung kein bindendes Ergebnis erziehlt. Die Planungsphase verlängert sich in diesem Fall unnötig. Der Ablauf ist hier einmal exemplarisch dargestellt.
Einspeisevergütung: Einspeisezusage Photovoltaik | Bildquelle: © Solaranlagen-Portal
Die Netzverträglichkeitsprüfung durch den örtlichen Energieversorger
Nachdem der Antrag auf Einspeisung gestellt wurde, wird vom Netzbetreiber eine Netzverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Die Netzverträglichkeitsprüfung kann zwischen 4 und 14 Wochen in Anspruch nehmen. Sieht der Energieversorger die Netzverträglichkeit als nicht gegeben, ist er nach § 9 des EEG verpflichtet, seine Netzkapazität vor Ort zu erweitern. In der Regel wird jedoch eine Einspeisezusage erteilt. Diese ist die Grundlage für die Photovoltaik Einspeisevergütung laut Erneuerbaren Energie Gesetz.
Im Zuge der Netzverträglichkeitsprüfung ermittelt der Netzbetreiber den günstigsten Einspeisepunkt für die Photovoltaik Großanlage. Weist der Energieversorger dem Anlagenbetreiber einen Einspeisepunkt zu, der weiter entfernt ist als der nächstgelegene muss der Energieversorger die entstehenden Mehrkosten übernehmen. Die Kosten für die Elektroinstallation bis zum nächst gelegenen Einspeisepunkt trägt in jedem Fall der Anlagenbetreiber.
Was tun, wenn der Einspeisepunkt auf fremdem Gebiet liegt?
Von der Photovoltaik Anlage aus werden Solarkabel zum Einspeisepunkt verlegt. Je nachdem welcher Einspeisepunkt dem Anlagenbetreiber zugewiesen wurde, kann es vorkommen, dass fremdes Bauland für die Einspeisung überquert werden muss. In diesem Fall muss ein Gestattungsvertrag mit dem Grundstückeigner abgeschlossen werden. Betreiber einer Photovoltaik Großanlage sollten sich frühzeitig um dieses Anliegen kümmern.
Einspeisezusage für die Photovoltaik Großanlage vertraglich festhalten
Der Betreiber der Photovoltaik Großanlage stellt dem Energieversorger den gesamten von der Photovoltaik Anlage erzeugten Solarstrom an der Eigentumsgrenze zum Versorgungsnetz zur Verfügung. Dieser Punkt wird als "Übergabestelle" bezeichnet. Der Zählerplatz, an dem sich der Stromzähler zur Ermittlung der übergebenen Strommenge befindet, wird möglichst in unmittelbarer Nähe der Übergabestelle errichtet.
Diese und andere wichtige Eckpunkte werden in einem Vertrag zwischen dem Betreiber der Photovoltaik Großanlage und dem Energieversorger bestimmt. Zusätzlich muss spätestens zum Tag der Inbetriebnahme die Photovoltaik Großanlage bei der Bundesnetzagentur angemeldet werden.
Die Einspeisevergütung wird nur noch für Neuanlagen bis 100 kWp Nennleistung gewährt.
Sammlung zurückliegender Vergütungssätze
Einspeisevergütung 2021
Inbetriebnahme im Monat | Anlagentyp | Nennleistung der PV-Anlage (kWp) | Einspeisevergütung (Cent/kWh) |
Januar 2021 | Anlage auf Wohngebäuden, Lärmschutzwänden und Gebäuden nach § 48 Abs. 3 EEG | bis 10 | 8,16 |
>10 bis 40 | 7,93 | ||
>40 bis 750 | 6,22 | ||
sonstige Anlagen | bis 750 | 5,61 | |
April 2021 | Anlage auf Wohngebäuden, Lärmschutzwänden und Gebäuden nach § 48 Abs. 3 EEG | bis 10 | 7,81 |
>10 bis 40 | 7,59 | ||
>40 bis 750 | 5,95 | ||
sonstige Anlagen | bis 750 | 5,36 | |
Juli 2021 | Anlage auf Wohngebäuden, Lärmschutzwänden und Gebäuden nach § 48 Abs. 3 EEG | bis 10 | 7,47 |
>10 bis 40 | 7,25 | ||
>40 bis 750 | 5,68 | ||
sonstige Anlagen | bis 750 | 5,12 | |
Oktober 2021 | Anlage auf Wohngebäuden, Lärmschutzwänden und Gebäuden nach § 48 Abs. 3 EEG | bis 10 | 7,14 |
>10 bis 40 | 6,94 | ||
>40 bis 750 | 5,43 | ||
sonstige Anlagen | bis 750 | 4,89 | |
Dezember 2021 | Anlage auf Wohngebäuden, Lärmschutzwänden und Gebäuden nach § 48 Abs. 3 EEG | bis 10 | 6,93 |
Einspeisevergütung ab 2012
Einspeisevergütung ab 2012. Grafik: Solaranlagen-Portal.com
Vor allem in den frühen Jahren der Einspeisevergütung war diese sehr attraktiv. Betreiber einer eigenen Dachanlage bis 10 kWp Leistung erhielten beispielsweise folgende Vergütung:
- 2012: 19,50 ct/kWh
- Januar 2013: 17,02 ct/kWh
- Januar 2014: 13,68 ct/kWh
- Januar 2015: 12,56 ct/kWh
Ältere Vergütungssätze in monatlicher, detaillierter Auflistung finden sich bei der Bundesnetzagentur.