- Für den Ertrag einer PV-Anlage <30 kWp auf einem Einfamilienhaus, auf Mehrfamilienhäusern <100 kWp, ist keine Einkommensteuer zu zahlen.
- Die neue Regelung zur Einkommensteuer gilt auch für Bestandsanlagen, die die Auflagen erfüllen.
- Die Photovoltaik-Umsatzsteuer auf Anschaffung und Installation entfällt mit dem Nullsteuersatz, der seit dem 01.01.2023 gilt.
- Der Eigenverbrauch von Strom aus der PV-Anlage ist dank des Nullsteuersatzes seit 2023 nicht mehr zu versteuern.
- PV-Anlagen mit Speicher sind seit 2023 ebenfalls steuerfrei.
- Auf PV-Mieterstrom ist weiterhin Umsatzsteuer zu zahlen, es sei denn, der Lieferant ist Kleinunternehmer.
PV-Anlage: steuerfrei seit 2023
Inhalt
- Solaranlage: Steuer von Umsatzsteuer bis Einkommensteuer
- Ist eine gemietete oder geleaste PV-Anlage steuerfrei?
- Nutzen Sie jetzt unseren Rechner und kalkulieren Sie Ihren steuerfreien Photovoltaik-Eigenverbrauch
- Weitere Besonderheiten der PV-Steuer auf einen Blick
- Photovoltaik auf einem Mietshaus: die Steuern
- FAQ
PV-Anlage steuerfrei: Anlagenbetreiber profitieren von einer vereinfachten Steuererklärung. | AdobeStock_Optical Design
Im September 2022 hat das Bundeskabinett eine wichtige fiskalische Neuerung beschlossen: Seit 2023 und rückwirkend für 2022 gilt eine umfassende Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen. Denn Einkommensteuer und Umsatzsteuer entfallen auf PV-Anlagen bis 30 Kilowatt Peak. Hierzu dürften die meisten von Privatpersonen betriebenen Solaranlagen zählen. Hürden und Bürokratie wurden durch diese Regelung deutlich reduziert. Bei Photovoltaik auf Mehrfamilienhäusern und gemischt mit Gewerbe genutzten Immobilien erhöht sich die Grenze auf eine Anlagenleistung von 100 kWp.
Außerdem entfällt die Umsatzsteuer auf Kauf, Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage sowie Reparatur mit Teileaustausch etc. Das heißt, Betreiber können Solaranlagen zum Nettopreis erwerben, ohne, wie zuvor, umständlich auf die Kleinunternehmerregelung verzichten zu müssen, um die Vorsteuer geltend zu machen.
- Weitere Vereinfachungsregel: Betreiber von Photovoltaikanlagen bis 30 kW dürfen sich seit 2023 durch Lohnsteuerhilfevereine beraten lassen.
Diese Beschlüsse vereinfachen und vergünstigen den Betrieb einer eigenen PV-Anlage maßgeblich. Der Nullsteuersatz wird durch eine Neuregelung in der europäischen Umsatzsteuerrichtlinie möglich.
Es macht zudem steuerlich keinen Unterschied, ob es sich um Balkonkraftwerk oder PV-Anlage handelt.
Solaranlage: Steuer von Umsatzsteuer bis Einkommensteuer
Zwar wurde die steuerliche Behandlung von Photovoltaik im Zuge des Jahressteuergesetzes 2022 deutlich vereinfacht und es gilt der Nullsteuersatz. Dennoch ist es hilfreich zu wissen, was es mit Begriffen wie Kleinunternehmer oder Regelbesteuerung auf sich hat.
Anlagenbetreiber sind unternehmerisch tätig, sobald sie den auf ihrem Dach erzeugten Solarstrom an andere liefern und dafür Geld erhalten – wie es bei der Einspeisung des Stroms der Fall ist. Für diesen erhalten Betreiber eine Einspeisevergütung. Auf den erzeugten und weiterverkauften, aber auch für den selbst verbrauchten Strom, wird daher grundsätzlich die Umsatzsteuer fällig.
Diese Regelung entfiel, wenn Betreiberinnen und Betreiber die Kleinunternehmerregelung wählten. Damit waren sie nicht umsatzsteuerpflichtig und ersparten sich die quartalsweise Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt.
- Hintergrund Kleinunternehmer: Der Jahresumsatz von einem Kleinunternehmer darf 22.000 Euro nicht übersteigen. Die Kleinunternehmerregelung ist für fünf Jahre bindend. Dem Vorteil des geringeren Aufwands gegenüber steht der Nachteil, sich keine Umsatzsteuer erstatten lassen zu können. Ein anderer Begriff hierfür ist “die Vorsteuer geltend machen”. Dies bedeutet, dass das Finanzamt dem Unternehmer die 19 Prozent Umsatzsteuer im Zuge der Steuererklärung erstattet.
Mit dem novellierten Steuergesetz für Betreiber von Photovoltaikanlagen hat sich dieses Wahlmodell allerdings erledigt. Denn seit Januar 2023 gilt für Photovoltaikanlagen der neu geschaffene Nullsteuersatz. Statt wie bislang 19 Prozent werden fortan 0 Prozent Umsatzsteuer ausgewiesen. Diese Regelung trifft, bis auf einen vollständigen Eigenverbrauch des Stroms, auf nahezu jeden Betreiber einer Photovoltaik-Anlage zu.
Photovoltaik steuerfrei gilt auch für die Gewerbesteuer
Wer eine PV-Anlage mit höchstens 30 Kilowatt Peak Leistung betreibt, muss außerdem seit 2023 keine Gewerbesteuer mehr entrichten. Eine Gewerbeanmeldung entfällt zudem. Diese Regelung gilt rückwirkend auch für 2022.
Diese PV-Steuerarten sind wichtig
Mit einer PV-Anlage stehen mehrere Arten der Steuer im Zusammenhang. Im Folgenden finden Betreiberinnen und Betreiber einen Überblick. Dieser Themenbereich ist mittlerweile deutlich übersichtlicher, weil eine Solaranlage 2024 steuerfrei ist, genau wie im Vorjahr.
- Betreiberinnen und Betreiber müssen ihre Photovoltaikanlage beim Finanzamt anmelden. Denn sie unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer bzw. Mehrwertsteuer, wenn sie "den erzeugten Strom ganz oder teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich in das allgemeine Stromnetz einspeisen". Auf die Erträge der Solaranlage ist aber keine Mehrwertsteuer zu entrichten. Mehrwertsteuer wird auch Umsatzsteuer genannt. Die 19 Prozent, die einst auf den Umsatz der Einspeisung ins öffentliche Netz zu entrichten waren, entfallen seit dem 01.01.2023. Das wurde mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2022 gemäß § 3 Nr. 72 EStG beschlossen.
- Auf die Einspeisung von Strom gilt laut Bundesfinanzministerium auch ab dem Steuerjahr 2024 die Umsatzsteuerbefreiung. Eine Ausnahme gilt nur, wenn Betreiber auf den Kleinunternehmerstatus gemäß § 19 UStG verzichten.
- Ob ein Eigentümer für seine PV-Anlage die Mehrwertsteuer zurückbekommt oder nicht, hängt von seinem unternehmerischen Status im Jahr 2022 ab. Wer in diesem Zeitraum die Regelbesteuerung gewählt hatte, kann eine Mehrwertsteuer-Rückerstattung erhalten. Wer den Kleinunternehmerstatus innehatte, kann das nicht.
- Seit 2023, und somit auch 2024, gibt es Photovoltaik ohne Mehrwertsteuer. Das heißt, wer seit 2023 eine PV-Anlage gekauft hat, musste nur den Nettopreis bezahlen. Ab 2024 erwirbt jeder Käufer seine Solaranlage steuerfrei.
- Die Photovoltaik-Einkommensteuer entfällt seit Januar 2023. Das bedeutet, die Einnahmen sind nicht nur Umsatzsteuer-befreit, sondern Hausbesitzer müssen außerdem ihr Einkommen aus der Solaranlage nicht versteuern. Wo keine Steuer erhoben wird, ist allerdings auch keine Photovoltaik-Abschreibung möglich.
- Ist Eigenverbrauch steuerpflichtig? Wenn eine Solaranlage ab Januar 2023, also zum Nullsteuersatz, gekauft wurde, muss der privat verbrauchte Solarstrom nicht versteuert werden. Das war zuvor anders.
Steuerfrei: Änderungen der PV-Umsatzsteuer im Überblick
Der Umsatzsteuersatz von null gilt auf Kauf, Installation und Reparatur der Photovoltaikanlage sowie deren Zubehör und auch Batteriespeicher. Auch auf das Stromspeicher-Nachrüsten im Jahr 2023 gilt der Umsatzsteuersatz von null Prozent. Die Regelung bezieht sich auf Anlagen, die auf Wohngebäuden, öffentlichen Gebäuden und dem Gemeinwohl dienenden Gebäuden errichtet wurden. Allerdings gilt sie nur für PV-Anlagen, die seit dem 01.01.2023 in Betrieb gegangen sind.
Grundsätzlich ist die Anlagengröße nicht begrenzt. Laut der Vereinfachungsregelung gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 UStG darf die Anlage allerdings höchstens 30 kWp haben. Auch auf Balkonkraftwerke gilt der geänderte Umsatzsteuersatz.
Wer den Strom aus seiner Anlage an Mieter als Mieterstrom weiterverkauft, unterliegt weiterhin dem Umsatzsteuersatz von 19 Prozent – es sei denn, er hat die Kleinunternehmerregelung gewählt.
Die gesetzliche Grundlage ist der neue Absatz 3 in § 12 Umsatzsteuergesetz UStG 2.
Steuererklärung für Einkommensteuer_Bild: AdobeStock_Stockfotos-MG
Photovoltaikanlagen auf Mehrfamilienhäusern sind bis 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit, aber höchstens 100 kWp Leistung pro Steuerperson, von der Einkommensteuer befreit. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Strom ins Netz eingespeist wird oder dem Eigenverbrauch beziehungsweise dem Verkauf an Mieter dient. Diese Regelung gilt bereits rückwirkend für das Steuerjahr 2022.
- Info: Die Liebhabereiregelung gemäß dem BMF-Schreiben aus dem Jahr 2021 entfällt nun vollständig. Als Liebhaberei verstand das Finanzamt Photovoltaikanlagen bis 10 kWp, die offensichtlich ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wurden. Gesetzliche Grundlage für die Anpassung der Einkommensteuer ist die neue Nummer 72 in § 3 des Einkommensteuergesetzes.
Nur Anlagenbetreiber profitieren von Steuererleichterungen
Auch auf wesentliche Komponenten gilt der Nullsteuersatz. Bild: AdobeStock_johannesspreter
Mit Einführung der Einkommensteuerbefreiung für PV kamen auch Fragen auf. Zum Beispiel, welche Komponenten darunter fallen. Am 27. Februar 2023 brachte ein Schreiben des Finanzministeriums Klarheit. So gilt demnach der Nullsteuersatz neben den Solarmodulen und einem potenziellen Speicher auch für sogenannte „wesentliche Komponenten”:
“Wesentliche Komponenten sind die Gegenstände, deren Verwendungszweck speziell im Betrieb oder der Installation von Photovoltaikanlagen liegt oder die zur Erfüllung technischer Normen notwendig sind."
Also solche, die geliefert und installiert werden, um Photovoltaikanlagen zu errichten und zu betreiben, insbesondere photovoltaikanlagenspezifische Komponenten wie z. B.:
- Wechselrichter
- Dachhalterung
- Energiemanagement-System
- Solarkabel
- Einspeisesteckdose (sog. Wieland-Steckdose)
- Funk-Rundsteuerempfänger
- Backup-Box und der Notstromversorgung dienende Einrichtungen
Werden wesentliche Komponenten nachträglich geliefert und installiert, so sind sie immer dann steuerfrei, wenn sie Teil der Anlage sind. Schrauben, Nägel oder Kabel beispielsweise sind nur dann steuerbefreit, wenn sie von einem beauftragten Installationsunternehmen im Rahmen der Installation der Anlage verwendet werden. In diesem Fall unterliegen auch die Kosten für die Installationsleistungen dem Nullsteuersatz und damit der Begünstigung.
Präzisierung der Steuerregeln für Solaranlagen vom 30.11.2023
Im November 2023 hat das Finanzministerium als Erweiterung zu dem Schreiben aus dem Februar einige Punkte klargestellt. Zum Beispiel ist jetzt klar, dass ein Zählerschrank, der nicht sofort beim Kauf der Anlage mit erworben wurde, ebenfalls dem Nullsteuersatz unterliegt. Das gilt auch dann, wenn er von einem zweiten Unternehmen geliefert und in Betrieb genommen wurde. Einzige Voraussetzung bleibt, dass Lieferung und Leistung an den Anlagenbetreiber gehen. Hintergrund ist, dass die Leistung erst dann als ausgeführt gilt, wenn alle Anlagenteile zusammengeführt wurden.
Wurde ein Teil der Anlage, zum Beispiel der Stromspeicher, ab 2023 in Betrieb genommen, so ist der 2023 gültige Nullsteuersatz auf alle Elemente anzuwenden.
Solaranlagen auf Solarcarports oder auf Solarterrassen gelten als eigenständiges Wirtschaftsgut. Deshalb ist allein die PV-Anlage steuerfrei, nicht aber die Konstruktion, auf der sie installiert wurde.
Anlagenbetreiber, die aufgrund der Steuerfreiheit und des Nullsteuersatzes ihre Solaranlage nicht anmelden, haben keine Unternehmens-Steuernummer. Netzbetreiber haben in einem solchen Fall die Möglichkeit, die Registrierungsnummer des Marktstammdatenregisters für die Abrechnung der Einspeisevergütung zu verwenden.
Den Begriff “Aufdachphotovoltaikanlage” gibt es nicht mehr. Er wird komplett durch “Photovoltaikanlage” ersetzt. Dieser Begriff umfasst dann auch Module, die im Garten oder auf einem Schuppen installiert wurden.
Verwenden Anlagenbetreiber den Solarstrom für das Laden ihres Elektroautos oder den Betrieb ihrer Wärmepumpe mit Photovoltaik, so wird auch dies nun für die Entnahme der Anlage ins Privatvermögen gewertet. Dies kann bis zum 11. Januar 2024 noch rückwirkend erklärt werden.
Was bedeutet die Entnahme einer Photovoltaikanlage ins Privatvermögen?
Eine solche Entnahme bedeutet, dass ein Gegenstand, also etwa auch eine Solaranlage, künftig nicht mehr für Unternehmenszwecke verwendet wird. Das gilt bei PV-Anlagen dann, wenn in der Zukunft mindestens 90 Prozent des erzeugten Solarstroms für private Zwecke verwendet wird.
Ist eine gemietete oder geleaste PV-Anlage steuerfrei?
“Die Vermietung von Photovoltaikanlagen stellt keine Lieferung von Photovoltaikanlagen dar und unterliegt daher dem Regelsteuersatz.” So schreibt es das Bundesfinanzministerium. Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen. Je nach Ausgestaltung des jeweiligen Vertrages können Mietkauf- oder Leasingverträge umsatzsteuerrechtlich als Lieferung eingestuft werden. Somit kann unter Umständen die Mehrwertsteuer beim Mieten einer Photovoltaikanlage entfallen.
Maßgeblich für die Abgrenzung sind die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien gemäß den Grundsätzen des Abschnittes 3.5 Abs. 5 UStAE (Umsatzsteueranwendungserlass). Entscheidend können Laufzeit, Zahlungsbedingungen oder mögliche Kombinationen mit anderen Leistungselementen sein. Für Wartungsarbeiten oder weitere eigenständige Serviceleistungen kann der Nullsteuersatz nicht angewendet werden.
Steuerfreie private PV-Anlage 2024. | Bildquelle: © AdobeStock_KB3
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Weitere Besonderheiten der PV-Steuer auf einen Blick
Grunderwerbssteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuerpflicht: Wir geben Ihnen einen Überblick.
Steuerbefreiung PV-Anlage: Die Einkommensteuererklärung wurde vereinfacht. | Bild: AdobeStock_Gina Sanders
Grunderwerbssteuer für die PV-Anlage
Befindet sich auf einer erworbenen Immobilie bereits eine Solaranlage, dann gilt für die Grunderwerbssteuer Folgendes:
- Bei Anlagen, die auf dem Dach montiert sind, fällt keine Grunderwerbsteuer für den Kaufpreis der Anlage an.
- Bei Anlagen, die ins Dach integriert sind, wird auch für den Kaufpreis der Anlage eine Grunderwerbsteuer fällig.
Weiterhin ist relevant für die Erhebung der Grunderwerbssteuer auf die PV-Anlage, wie der erzeugte Strom genutzt wird:
- Wird die PV-Anlage ausschließlich zum Eigenbedarf genutzt, gehört sie zum Grundvermögen und es fällt auch auf die Anlage Grundsteuer an.
- Wird der Strom ausschließlich eingespeist UND sind die Module auf eine Trägerkonstruktion montiert, so fällt keine Grundsteuer auf die Photovoltaikanlage an.
- Werden PV-Module als Ersatz für die Dacheindeckung oder für Fassadenteile verwendet UND dienen sie der Eigenversorgung oder dem Gewerbebetrieb, so muss Grundsteuer gezahlt werden.
Photovoltaik & WEG: Steuern
Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), die gemeinsam eine Photovoltaikanlage betreiben, profitieren hinsichtlich der Umsatzsteuer nicht von der Steuerbefreiung, die für Anlagen auf Einfamilienhäusern gilt. Sobald die Eigentümer zusammen die die Investition von Kauf und Installation einer Solaranlage tätigen, werden Sie zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Hier ist die Regelbesteuerung notwendig. Erwirtschaftet die GbR Gewinn, ist zum einen eine Meldung ans Finanzamt notwendig. Zum anderen muss sie regelmäßig die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Erträge der Solaranlage machen. Durch das sogenannte "Prosumer-Recht", welches am 30.06.2021 in Deutschland in Kraft trat, wird die Eigenversorgung durch Photovoltaik von Eigentümergemeinschaften vereinfacht.
Photovoltaik auf einem Mietshaus: die Steuern
Die Installation und der Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Mietshauses kann im Rahmen des Mieterstromgesetzes vorgenommen werden. Möchte ein Vermieter Photovoltaikstrom an seine Mieter liefern, so entfallen die Kostenbestandteile Netzentgelt, netzseitige Umlagen, Konzessionsabgabe und die Stromsteuer. Die Stromsteuer entfällt, weil PV-Mieterstromanlagen üblicherweise unter der Leistungsgrenze von zwei MW liegen. Zu zahlen sind vom Betreiber einer PV-Anlage auf einem Mietshaus die Stromgestehungskosten und der Messstellenbetrieb. Vermieter, welche der Regelbesteuerung unterliegen und die Photovoltaik-Strom an ihre Mieter verkaufen, müssen auch Umsatzsteuer abführen. Hier greift der 2023 eingeführte Nullsteuersatz nicht.
Eine weitere Erleichterung ist, dass im Mieterstrommodell unter gewissen Voraussetzungen für die Photovoltaikanlage keine Gewerbesteuer zu zahlen ist. Dasselbe gilt für die Körperschaftssteuer. Immobilienunternehmen können dafür gemäß § 9 des GewStG eine erweiterte Gewerbesteuerkürzung in Anspruch nehmen – sofern sie keinerlei gewerbliche Einkünfte aus dem Verkauf von PV-Mieterstrom haben. Wohnungsbaugenossenschaften zahlen keine Gewerbesteuer, da sie generell steuerbegünstigt sind.
Sämtliche Informationen in diesem Text wurden sorgsam zusammengetragen, ersetzen aber kein Beratungsgespräch bei Ihrem Steuerberater oder dem Finanzamt. Ab dem Steuerjahr 2022 ist für private Betreiber von Photovoltaikanlagen auch eine Beratung bei einem Lohnsteuerhilfeverein möglich. Ein Beratungstermin beim Steuerberater, Finanzamt oder einem Photovoltaik-Fachbetrieb ist unbedingt empfehlenswert.
Außerdem hat die Clearingstelle EEG auf einige steuerliche Fragen bereits Antworten gegeben.