Wann Sie eine Genehmigung für Photovoltaik brauchen
Grundsätzlich ist eine Genehmigung nicht erforderlich, wenn Photovoltaik Anlagen auf Dächern oder an Fassaden montiert werden. Die Anlage zählt in diesem Fall als "bauliche Anlage", deren Bestimmungen in der jeweiligen Bauordnung des Bundeslandes nachgelesen werden kann. Seitdem das Solarpaket I 2024 in Kraft ist, muss eine Solaranlage im Garten bis zu einer gewissen Größe auch nicht mehr genehmigt werden.
Notwendig wird eine Genehmigung bei denkmalgeschützten Häusern. Diese stellt das jeweilige Bundesland aus wenn sichergestellt ist, dass die Photovoltaikanlage das Gebäude nicht beschädigt. Auch örtliche Bebauungspläne können die Installation einer Anlage beschränken. In einigen Bundesländern gibt es zudem eine Genehmigungspflicht für Anlagen, die aus dem Gebäude hervorspringen. Informationen hierzu finden Sie ebenfalls in der jeweiligen Bauordnung. Für Freilandanlagen ist eine Genehmigung in jedem Fall Pflicht, da sie das Landschaftsbild verändern.
Keine Genehmigung nötig? So gehen Sie bei der Montage sicher vor
Wenn für die Montage der Photovoltaikanlage keine Genehmigung erforderlich ist, hat der Bauherr die volle Verantwortung, alle baurechtlichen Vorschriften einzuhalten. Die Baubehörde ist hiervon ausgenommen. Das bedeutet, dass er dafür sorgen muss, dass zum Beispiel die Statik des Hauses nicht beeinträchtigt wird und eine Gefahr für die Öffentlichkeit entsteht.
Vorsicht, wenn in die Umwelt eingegriffen wird
Veränderungen, die das natürliche Umfeld der Anlage betreffen, müssen mit der Bauordnung konform gehen. Ein beliebtes Beispiel ist die Frage, ob ein Baum gefällt werden kann, um eine Verschattung der Photovoltaikanlage zu vermeiden.
In Deutschland wird dafür eine Genehmigung benötigt, wenn der Baum eine bestimmte Größe übersteigt. Für die Festlegung der Grenzen sind die Gemeinden zuständig. Üblich ist eine Genehmigung für Bäume mit einem Stammdurchmesser von mehr als 10 cm. Wenn solch ein Baum ohne Genehmigung gefällt wird, können Strafen von bis zu 50.000 Euro fällig werden. Wenn Sie erwägen einen nahestehenden Baum zu fällen, klären Sie dies unbedingt mit Ihrer Gemeinde ab.
Einspeisevertrag & Einspeisezusage des Netzbetreibers
Eine Einspeisezusage ist für Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kWp nicht nötig. In diesem Leistungsniveau wird der Strom über den Hausanschluss in das Stromnetz eingespeist und der Netzbetreiber ist nach EEG verpflichtet, den Strom direkt abzunehmen.
Übersteigt die Leistung der Solaranlage jedoch 30 kWp, so muss beim Netzbetreiber eine Einspeisezusage beantragt werden. Dies geschieht meist über die durchführenden Fachbetriebe. Weiterhin erfolgt im Rahmen der Beantragung einer Einspeisezusage die Durchführung einer Netzverträglichkeitsprüfung. Diese wird im Vorfeld der Einspeisezusage durch den örtlichen Netzbetreiber durchgeführt. Ermittelt wird, ob die Netzkapazität vor Ort ausgelegt ist für die Einspeiseleistung einer geplanten Photovoltaikanlage. Die Netzverträglichkeitsprüfung betrifft alle Photovoltaikprojekte, die nicht über den örtlichen Hausanschluss einspeisen. Ergebnis der Netzverträglichkeitsprüfung ist, dass der Netzbetreiber dem Anlagenbetreiber einen geeigneten Einspeisepunkt für den Netzanschluss zuweist. Liegt dieser auf fremdem Gebiet, kann ein Gestattungsvertrag notwendig werden. Nach Vorliegen der Einspeisezusage kann die Photovoltaikanlage installiert und angeschlosen werden.
Ein Gestattungsvertrag kann in der Nutzung von Photovoltaik für mehrere Anliegen erforderlich sein. Zum einen ist ein Gestattungsvertrag vonnöten, wenn für die Einspeisung des erzeugten Stromes ein Kabel über ein fremdes Grundstück verlegt werden muss. In diesem Fall muss, damit der Photovoltaik Anschluss gelingt, mit dem Grundstückseigentümer ein Gestattungsvertrag aufgesetzt werden, der die entsprechende Nutzung erlaubt. Des Weiteren ist ein Gestattungsvertrag auch bei der Dachvermietung von Belang. In einem Gestattungsvertrag werden die Rechte und Pflichten zwischen Nutzer und Grundeigentümer genau geregelt - Nutzungsrechte, Kosten für eventuelle Wartungsarbeiten oder die Regelung über Abmontage der Anlage nach Ablauf der Nutzungsdauer. Der Gestattungsnehmer erbringt dem Geber meistens eine individuell geregelte Entschädigung, beispielsweise nach Dachfläche oder erzeugten Kilowattstunden einer Photovoltaikanlage.
Ein Einspeisevertrag ist eine Übereinkunft zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber, die im Kern die Abrechnung der Einspeisevergütung regelt. Das Erneuerbare Energie Gesetz sieht hierfür keine genaue Regelung vor.
Die Vertragsgestaltung steht zunächst dem Anlagenbetreiber zu. Diese Möglichkeit sollte in Anspruch genommen werden, um die Abrechnungszeiträume (monatlich, vierteljährlich) selbst vorschlagen zu können. Dem Netzbetreiber steht es jedoch frei, den Vertragsentwurf abzulehnen. Macht ein Anlagenbetreiber von der Möglichkeit nicht Gebrauch, wird die Abrechnung der Einspeisevergütung wie bei einer Ablehnung durch die Modalitäten des Netzbetreibers geregelt.
Für die grundsätzliche Zahlung der Einspeisevergütung ist ein Einspeisevertrag juristisch unbedeutend. Netzbetreiber sind laut §4 EEG zur Zahlung verpflichtet.