Einspeisemanagement für Photovoltaik Großanlagen (> 100 kWp)
Photovoltaik Anlagen mit einer einer Nennleistung größer als 100 kWp müssen laut EEG § 6 über eine "Einrichtung" verfügen, mit der die Einspeiseleistung der Anlage abgerufen und reduziert werden kann. Die Pflicht, eine Photovoltaik Großanlage mit einem Einspeisemanagement System auszurüsten, trifft den Betreiber der Anlage - ebenso die Kosten für die Geräte.
Hintergrund ist, dass der jeweilige Netzbetreiber berechtigt ist, Photovoltaik Großanlagen über 100 kWp Nennleistung per Fernzugriff runterzuregeln bzw. ganz abzuschalten, wenn eine Überlastung seiner Netzkapazität droht. Einspeisemanagement Systeme für Photovoltaik Großanlagen sind jedoch nur als Übergangslösung gedacht. Die Regelung aus der Ferne darf laut EEG nur so lange erfolgen, bis der Netzbetreiber seine Netzzkapazität verstärkt bzw. ausgebaut hat, damit der Solarstrom jederzeit sicher abgenommen wird. Ist dies wirtschaftlich unzumutbar für den Netzbetreiber, wird aus der Übergangslösung zwangsläufig eine Dauerlösung - zum Nachteil für den Anlagenbetreiber.
Das EEG stärkt jedoch an dieser Stelle die Rechte des Anlagenbetreibers. Er kann vom Netzbetreiber verlagen, dass dieser ihm Auskunft gibt, ob und inwieweit er seiner Pflicht nachgekommen ist und das betreffende Netz ausgebaut bzw. verstärkt hat. Ansonsten kann dieser Schadensersatz verlangen.
Aufgrund einer aktuellen Gesetzeslücke sind Anlagenbetreiber derzeit nicht verpflichtet, ein Einspeisemanagement System zu installieren. Lesen Sie hierzu bitte auch unseren Hinweis zur aktuellen Lage beim Einspeisemanagement für Photovoltaik.
Vorgehensweise im Fall einer Regelung oder Notabschaltung
Netzbetreiber müssen Anlagenbetreiber im Vorfeld unverzüglich darüber informieren, wann die Photovoltaik Großanlage runtergeregelt wird oder eine Notabschaltung bevorsteht, in welchem Umfang und wie lange dies dauern wird. Diese Informationen müssen Netzbetreiber auf ihren Internetseiten veröffentlichen und dabei die betroffene Netzregion und den Grund für die Regelung nennen.
Bis zu vier Wochen nach einer Regelung der Photovoltaik Anlage kann der Anlagenbetreiber einen Nachweis verlangen, warum diese Regelung oder Notabschaltung erforderlich war. Der Netzbetreiber ist innerhalb dieses Zeitraum zur Auskunft verpflichtet.
Zudem muss der Netzbetreiber den Anlagenbetreiber in einem vereinbarten Umfang entschädigen, wenn der Strom nicht eingespeist werden konnte. Ohne Vereinbarung steht dem Anlagenbetreiber die entgangene Photovoltaik Einspeisevergütung zu, abzüglich der ersparten Aufwendungen.
Welche "Einrichtungen" sind als Einspeisemanagement System vorgesehen?
Es gibt zwei Möglichkeiten, um eine Photovoltaik Großanlage mit einem Einspeisemanagement System für Regelung bzw. Notabschaltung auszustatten: eine technische und eine betriebliche. Die Entscheidung hierüber trifft der Anlagenbetreiber. Am weitesten verbreitet ist eine technische Regelung von Photovoltaik Großanlagen.
1. Technisches Einspeisemanagement für Photovoltaik
Hierzu werden technische Einrichtungen installiert, die Funksingnale des Netzbetreibers empfangen können und die Photovoltaik Großanlage direkt per Fernzugriff regeln - in verschiedenen Stufen bis zur Notabschaltung.
2. Betriebliches Einspeisemanagement für Photovoltaik
In diesem Fall erfolgt die Regelung der Großanlage nicht direkt durch den Netzbetreiber. Der Anlagenbetreiber wird per Telefon oder SMS informiert und regelt die Anlage selbst - quasi "per Hand".
Einspeisemanagement Systeme zur Regelung und Notabschaltung sollten in einem Angebot von Photovoltaik-Fachbetrieben enthalten sein. Gern unterstützen Sie unsere Fachleute für Photovoltaik Großanlagen bei einem Angebotsvergleich sowie der Ausschreibung eines Großprojekts. Wählen Sie hierzu bitte oben rechts genannte Telefonnummer.